Mit vela[clip] PE-Dämmschalen Heizungsarmaturen schnell und einfach isolieren.

# ENERGIEKOSTEN senken
# GEBÄUDEENERGIEGESETZ einhalten
# VELA[CLIP] einsetzen

velaclip PE-Dämmschalen für Armaturen

Erfahrene Heizungsbauer kennen das Thema:

  • Sie sind als ausführendes Unternehmen verpflichtet, die von Ihnen eingebauten Rohre und Armaturen einer Heizungsanlage gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG §8 Abs. 2)  vollständig zu isolieren und  dies dem Eigentümer im Rahmen der Unternehmererklärung schriftlich zu bestätigen.
  • Die mängelfreie  Abnahme der neu eingebauten Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfeger kann nur erfolgen, sofern alle Bauteile gemäß GEG gedämmt sind.
  • Das Dämmen der Heizungsarmaturen „von Hand“ ist sehr zeitaufwändig und kompliziert, ferner haben Ihre Kunden einen gewissen optischen Anspruch an die Isolierung Ihrer neuen Heizungsanlage.

Sie sind Hauseigentümer?

  • …und haben mehrere Tausend Euro in Ihre neue und effiziente  Heizungsanlage investiert und möchten damit Ihre Energiekosten nachhaltig senken?

  • Sie verschwenden aber immer noch wertvolle Energie, da Ihre Anlage nicht vollständig gedämmt ist?

  • Sie möchten Ihren Verpflichtungen aus dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) nachkommen und Mängelmeldungen bei der Heizungsabnahme (bei Neueinbau) oder im Rahmen der Feuerstättenschau (alle 3 1/2 Jahre) durch den Schornsteinfeger vermeiden (GEG §97 Abs. 1 und 2)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Was müssen Sie beachten?

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). 
Zweck des Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (§1 GEG) und die Festlegung der Verantwortlichkeiten.

Auszüge aus dem Gesetzestext:

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

§ 8 Verantwortliche

Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (...) 7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,(...) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 108 Bußgeldvorschriften

Die clevere System-Lösung für Profis:

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  • Universell einsetzbare Isolierschalen, herstellerunabhängige Passform
  • Als Wärme- und Kälteisolierung verwendbar
  • Für viele unterschiedliche Armaturen-Typen verfügbar
  • Dämmdicke gemäß den Anforderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz)
  • Isoliert dort, wo der Wärmeverlust am Größten ist
  • Durch mitgelieferte Befestigungsclipse sicher wiederverschließbar
  • Einbau ausschließlich durch das Fachhandwerk
  • Online-Passliste

Ihr konkretes Einsparpotenzial mit isolierten Armaturen

Quelle:
Fördergemeinschaft Dämmtechnik e.V.